Es werden grundsätzlich Aufzüge mit behindertengerechter Ausstattung nach EN 81-70 die Gebäude über mehrere Stockwerke erschließen und Behindertenlifte die nur kleine Höhenunterschiede bis zu 3 m überbrücken unterschieden. Behindertenaufzüge sind grundsätzlich normale Personenaufzüge nach Aufzugsrichtlinie die um die spezifischen Ausstattungsdetails nach EN 81-70 ergänzt sind. Hierzu zählen vor Allem die Größe und Lage der Bedieneinheiten, Blindenschrift, Handläufe, Spiegel usw. Für bestimmte Gebäude gibt es Auflagen über die Ausstattung die mit dem zuständigen Bauamt im Vorfeld zu klären sind.
Behindertenlifte werden nach Maschinenrichtlinie gebaut und abgenommen und unterliegen daher anderen Kriterien bei der Bewertung. Es darf z.B. nur mit einer max. Geschwindigkeit von 0,15 m/s gefahren werden. Die Anlagen werden in der Regel mit einer sogenannten Totmannsteuerung ausgestattet. Das bedeutet man muss während der gesamten Fahrt mit dem Finger auf dem Knopf bleiben, ansonsten bleibt die Anlage sofort stehen. Aus diesem Grund macht hier eine große Förderhöhe auch keinen Sinn.